Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.0 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln
1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 10. gelten für sämtliche Beratungsangebote der 2PM engineering GmbH und für sämtliche Verträge der 2PM engineering GmbH mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der 2PM engineering GmbH angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.
1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote der 2PM engineering GmbH Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.
2.0 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
Um der 2PM engineering GmbH die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die 2PM engineering GmbH zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:
2.1 Sämtliche Fragen der 2PM engineering GmbH – Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens und/oder der Kundengruppe werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der 2PM engineering GmbH -Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die 2PM engineering GmbH -Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
2.2 Die 2PM engineering GmbH wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
2.3 Von der 2PM engineering GmbH etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der 2PM engineering GmbH unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
3.0 Datensicherung des Kunden
Wenn die von der 2PM engineering GmbH übernommenen Aufgaben Arbeiten von 2PM engineering GmbH Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der 2PM engineering GmbH-Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.
4.0 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung
4.1 Die 2PM engineering GmbH räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der 2PM engineering GmbH richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4.
4.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der 2PM engineering GmbH zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die 2PM engineering GmbH. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze derjenigen Berater, die von der 2PM engineering GmbH für das konkrete Projekt eingesetzt wurden.
Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die 2PM engineering GmbH nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.
4.3 Eine Vergütung der 2PM engineering GmbH für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als die 2PM engineering GmbH hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
4.4 Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die 2PM engineering GmbH den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.
5.0 Rechnungsstellung, Zahlung
5.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die 2PM engineering GmbH berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.
5.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der 2PM engineering GmbH sind sofort zur Zahlung fällig.
5.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die 2PM engineering GmbH berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen.
6.0 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
6.1 Die 2PM engineering GmbH kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und die 2PM engineering GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die 2PM engineering GmbH beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der 2PM engineering GmbH, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und der 2PM engineering GmbH die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die 2PM engineering GmbH mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der 2PM engineering GmbH verursacht worden sind.
6.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die 2PM engineering GmbH berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 6.1 die Leistung der 2PM engineering GmbH dauerhaft unmöglich, so wird die 2PM engineering GmbH von ihren Vertragsverpflichtungen frei.
6.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der 2PM engineering GmbH zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 bis 7.5.
7.0 Gewährleistung, Haftung
7.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der 2PM engineering GmbH erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der 2PM engineering GmbH ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Die 2PM engineering GmbH übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.
7.2 Für Schäden des Kunden haftet die 2PM engineering GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet die 2PM engineering GmbH für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der 2PM engineering GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
7.3 Die Haftung der 2PM engineering GmbH beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die 2PM engineering GmbH vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal 5.000 € pro Schadensfall. Für Schäden haftet die 2PM engineering GmbH nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer von der 2PM engineering GmbH verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.
7.4 Die Beschränkungen in Abschnitten 7.2 und 7.3 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von der 2PM engineering GmbH zu erstellenden Werkes beruhen.
7.5 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die 2PM engineering GmbH verjähren spätestens nach Ablauf von 1 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 12.3 bleibt unberührt.
8.0 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
8.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der 2PM engineering GmbH gilt nur deutsches Recht.
8.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der 2PM engineering GmbH keine Wirkung, selbst wenn die 2PM engineering GmbH ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der 2PM engineering GmbH unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das den Vertrag im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. In entsprechender Weise werden etwaige Vertragslücken geschlossen.
9.0 Vertraulichkeit und Gerichtsstand
9.1 Die 2PM engineering GmbH und ihre Partner werden alle von ihrem Klienten im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge ihrer Klienten, die das 2PM engineering GmbH-Team anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
Die 2PM engineering GmbH steht dafür ein, dass sie ihren Mitarbeitern und Partnern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen des o. g. Abschnittes entsprechen. Die 2PM engineering GmbH darf Unternehmensdaten ihrer Klienten in anonymisierter Form für Ihre Statistiken verwenden.
9.2 Erfüllungsort für die Leistungen der 2PM engineering GmbH ist der Sitz derjenigen 2PM engineering GmbH- Geschäftsstelle, die den Beratungsvertrag geschlossen hat, um dessen Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an die 2PM engineering GmbH ist deren Sitz in Bielefeld.
9.3 Gerichtsstand für alle Klagen gegen die 2PM engineering GmbH ist Bielefeld. Für Klagen der 2PM engineering GmbH gegen den Kunden ist Bielefeld Gerichtsstand. Nimmt die 2PM engineering GmbH aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die 2PM engineering GmbH abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
10. Datenschutzerklärung
2PM engineering GmbH erhebt und verwendet die personenbezogenen Daten von natürlichen wie juristischen Personen ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der EU-DSGVO.